Das einzig Stetige ist der Wandel – das gilt auch und insbesondere für die betriebliche Altersversorgung. Es ist zwar nicht das Rad neu erfunden worden aber es gibt drei wichtige Änderungen bei den sog. Versicherungsförmigen Durchführungswegen, also der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds zu beachten.

Arbeitgeberzuschuss auch für sog. Bestandsverträge

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sieht einen gesetzlichen Zuschuss der Arbeitgeber von 15 Prozent der Entgeltumwandlung vor. Für Neuverträge ist er bereits seit Anfang 2019 verpflichtend. Vom 1. Januar 2022 an tritt er dann auch für Altverträge in Kraft.

Zunächst empfiehlt sich die Prüfung, ob der Zuschuss grundsätzlich gewährt werden muss. Hier kann man gegebenenfalls auf die inhaltliche Prüfung aus 2019 zurückgreifen. Sofern der Zuschuss zu gewähren ist, müsste er zusätzlich auf den bisherigen Entgeltumwandlungsbetrag geleistet werden. Da Versicherer dies höchst unterschiedlich handhaben, muss sich der Arbeitgeber in solchen Fällen für eine Alternative entscheiden. Die Zahlung in einen Neuvertrag käme dem Gesetz am nächsten.

Absenkung des Höchstrechnungszins

Ab dem 01.01.2022 sinkt der Höchstrechnungszinssatz für Versicherer auf 0,25 Prozent: Dies hat zum Teil gravierende Auswirkungen auf die Tarifkalkulation. Viele Versicherer reduzieren deshalb die sog. Beitragsgarantie auf unter 100 Prozent. Besonderes Augenmerk muss man auf die sog. Beitragszusage mit Mindestleistung legen. Hier ist dringend eine Prüfung und ggf. Anpassung der Zusageart angezeigt.

Diese Änderung gilt ausdrücklich nur für Neuverträge. Bestehende Versorgung sind davon nicht betroffen und behalten die zu Beginn vereinbarten Rechnungsgrundlagen.

Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze

Nicht zuletzt hat auch die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung Auswirkungen auf die bAV. Sie sinkt, wenn auch nur marginal, zum 1. Januar 2022 von 7.100 auf 7.050 Euro. Damit vermindert sich auch die Steuerfreigrenze von 568 Euro auf 564 Euro monatlich, die Sozialversicherungsfreiheit von 284 Euro auf 282 Euro monatlich. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen aus Zeiten vor 2022, die eine dieser Höchstgrenzen ausschöpfen, besteht möglicherweise Klärungsbedarf. Aufgrund des hohen Aufwands und der geringen Beträge, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären, ob der Beitrag eventuell nicht abgesenkt wird.