LEXIKON

Der Sprecherrat hat mit Unterstützung von Beschäftigten der Gothaer,
der BAV-Service Gmbh und des DUK/AUPU-Versorgungswerkes e.V.
dieses „Kleine Lexikon der wichtigsten Begriffe der betrieblichen
Altersvorsorge für Mitarbeitervertretungen“ erstellt. Kommentare,
Kritik, Vorschläge für weitere, zu erläuternde Begriffe sind immer
willkommen (
berlin@duk.de).
Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss am Ende*.

Abrechnungsverband

Die Höhe der Gewinnbeteiligung einer einzelnen Versicherung richtet sich nach dem Gewinn des Abrechnungsverbandes, dem sie angehört. In einem Abrechnungsverband sind gleichartige Versicherungen, wie z.B. die kapitalbildende Lebensversicherung, die Rentenversicherung und die Invaliditätsabsicherung einer Gesellschaft (zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung) zusammengefasst.
Eigene Abrechnungsverbände für große Kollektive mit gleichartigen Risiken werden regelmäßig eingesetzt (so auch für das DUK/AUPU-Versorgungswerk e.V.), um verbesserte Preis-Leistungs-Verhältnisse und verkürzte Verarbeitungswege zu erreichen.

Anlagensicherheit

Die Kapitalanlagevorschriften (u. a. Versicherungsaufsichtgesetz, VAG) erlauben den Versicherungsunternehmen, bis zu 30% des Kapitals aus den eingezahlten Beiträgen in Risikowertpapieren (insbesondere Aktien) anzulegen. Bereits 2001 wurde im DUK/AUPU-Versorgungswerk die Forderung des Arbeitnehmerforums umgesetzt, dass von dieser Option kein Gebrauch gemacht und das Kapital grundsätzlich in sichere Wertpapiere angelegt wird. Das Risiko bei Aktienoptionen besteht darin, dass bei Veräußerung u. U. keine Gewinne erzielt werden. Das Führen von Aktien im Portefeuille eines Versicherers kommt insbesondere aber dann nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagestrategie – durch unser Rückdeckungskonsortium – langfristig ausgerichtet ist. Dies ist insbesondere bei Kapitalanlagen für Rückdeckungsversicherungen von Altersversorgungslösungen wie beim DUK bzw. AUPU der Fall. Daher wird u.a. in „sichere“ Wertpapiere (festverzinslich) investiert, die aufgrund der langen Duration (Laufzeit des Investments) durchaus auskömmliche Renditen erzielen. So liegt die Nettoverzinsung derzeit bei über 4% (Stand 2016).

Arbeitnehmerforum

Für den DUK Versorgungswerk e.V. sind die Belange der Arbeitnehmerschaft von größter Wichtigkeit.
Aufgrund dessen wurde bereits am 04.12.1997 das Arbeitnehmerforum auf Anregung der Vorstandschaft für den Dachverband der Unterstützungskassen für deutsche Krankenhäuser e.V. gegründet. Durch Beschluss der Vorstandschaft hat der Vorsitzende des Sprecherrates des Arbeitnehmerforums Sitz und Stimme im Vorstand des DUK Versorgungswerk e.V. und kann somit die Belange der Arbeitnehmerschaft in direkter Zusammenarbeit mit dem Vorstand des DUK Versorgungswerk e.V. erörtern.

 

Das Arbeitnehmerforum des DUK Versorgungswerk e.V. hat die Aufgabe, die Arbeitnehmer und deren Interessen zu vertreten. Einrichtungen, die an einer betrieblichen Altersversorgung über den DUK Versorgungswerk e.V. interessiert sind, steht das Arbeitnehmerforum zum Erfahrungsaustausch und Beratung zur Verfügung.

Anwartschaften, verfallbare, unverfallbare

Anwartschaft ist die rechtlich gesicherte, regelmäßig unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht voll erfüllt sind.
In der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet dies, einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung.

 

Anwartschaften bei einer arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge:
Die Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit von Anwartschaften regelt das Betriebliche Altersvorsorgegesetz (BetrAVG). Danach sind Anwartschaften unverfallbar, wenn für den/die Beschäftigte/n eine Zusage von mindestens 5 Jahren bestanden hat und der/die Beschäftigte zudem das 30. Lebensjahr (bei Zusagen zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2008,
§ 30f I BetrAVG), bzw. das 25. Lebensjahr (bei Zusagen zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020, § 30f II BetrAVG) vollendet hat.

Durch die neue gesetzliche Unverfallbarkeitsregel, gilt für diese erteilte Zusagen eine Übergangsregelung: Wenn die Zusage ab dem 01.01.2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist, ist die Zusage ebenfalls unverfallbar.

Die Unverfallbarkeitsfrist für Betriebsrentenanwartschaften werden für alle Zusagen ab dem 01.01.2018 auf drei Jahre (bisher fünf Jahre) abgesenkt. Das Mindestalter für das Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft wird vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt (§ 30f Abs. 3 BetrAVG).

Anwartschaften bei einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altervorsorge (Entgeltumwandlung):
Für Altzusagen vor dem 31.12.2000 gilt die gleiche Regelung, wie für die arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge (§ 30 f BetrAVG). Im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten kann eine sofortige Unverfallbarkeit vereinbart werden.
Für Neuzusagen ab dem 01.01.2001 sind die Anwartschaften sofort unverfallbar (§ 1b (5) BetrAVG).

Arbeitgeberwechsel

Grundsätzlich gilt, dass die Fortsetzung beim neuen AG möglich ist. Im Einzelnen bedarf es aber einer Absprache zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter selbst oder Vertretern der Versorgungswerke.

Beim Arbeitgeberwechsel sind Unterschiede bei den Durchführungswegen zu beachten:

Pensionskasse / Direktversicherung:
Ist der Vertrag nach dem 01.01.2005 abgeschlossen, besteht ein Rechtsanspruch auf Übertragung.
Die betriebliche Altersvorsorge kann fortgesetzt werden, sofern der neue Arbeitgeber den Pensionskassenvertrag beim bisherigen Versicherer fortführt. Unterhält der neue Arbeitgeber aber einen Vertrag zur Versorgung über eine Pensionskasse mit einem anderen Versicherer, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers das Deckungskapital vom bisherigen Pensionskassen- auf den neuen Pensionskassenversicherer übertragen werden. Dies ist im sog. Übertragungsabkommen („Portabilität“) nahezu aller deutschen Versicherer geregelt.

Unterstützungskasse:
Zum Durchführungsweg Unterstützungskasse existiert zum derzeitigen Stand kein Übertragungsabkommen, da steuerrechtliche Rahmenbedingungen dagegen sprechen. Eine Deckungskapitalübertragung ist insofern von einem auf einen anderen Rückdeckungsversicherer nicht möglich. Grundsätzlich kann aber auch hier eine nahtlose Fortsetzung der Versorgung erfolgen, sofern der neue Arbeitgeber der Unterstützungskasse des DUK bzw. AUPU Versorgungswerkes beitritt und mittels Beitragszahlung (sog. Dotierung) den Vorsorgevertrag aufrechterhält. Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber dazu bereit ist (hierzu liegen positive Praxiserfahrungen vor). Sofern er bereits ein Angebot auf Basis von Rahmenverträgen mit Versicherern oder anderen Unterstützungskassen vorhält und dem DUK resp. AUPU nicht beitreten möchte, wird der bisherige Vertrag dann beitragsfrei gestellt. Die sich weiter verzinsende Leistung, die bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erreicht wurde, wird nach Eintritt in die gesetzliche Altersrente auf Antrag ausgezahlt.

Arbeitslosigkeit

Der Versorgungsvertrag wird automatisch beitragsfrei gestellt, die sich weiter verzinsende Leistung, die bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erreicht wurde, wird nach Antrag mit Eintritt in die gesetzliche Altersrente ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich. Eine Verrechnung mit Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen („Hartz-4-sicher“) erfolgt nicht.

Arbeitsverhältnis, ruhendes (Elternzeit, Langzeiterkrankung usw.)

Der Versorgungsvertrag wird für die Dauer des ruhenden AV beitragsfrei gestellt, die Leistung, die bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erreicht wurde, wird weiter verzinst.

Aufsichtsbehörde

Anders als bei den Zusatzversorgungssystemen des Öffentlichen Dienstes unterliegen alle Anbieter von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge der ständigen Kontrolle durch eine Behörde des Bundesfinanzministerium (BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen). Bereits die für ein Angebot vorgesehenen Tarife (u.a. einschließlich der Verwaltungskosten) müssen durch das BaFin genehmigt werden; ebenso alle Änderungen.

Auszahlung → Kapital oder Rente?

Wegen der vom Gesetzgeber 2005 eingeführten Versteuerung von Rentenleistungen und somit auch von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, sowie der Einführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung raten wir unbedingt, sich mindestens 3 Monate vor Eintritt in die gesetzliche Rente durch Vertreter des Versorgungswerkes zur Frage „Kapital oder Rente“ beraten zu lassen.
Für die Festsetzung der Steuer, aber auch die Frage, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten sind, gilt die Freigrenze von gegenwärtig (2020) von 19.110 € (§226 Abs.2 SGB V). Wird dieser Betrag überschritten, so fällt der Gesamtbetrag unter die Beitragspflicht. Steuern und Kassenbeiträge können häufig vermieden werden, wenn Sie sich statt für eine Kapital- für eine Rentenzahlung (hier gibt es im Versorgungswerk mehrere Varianten, z.B. mit oder ohne Hinterbliebenenschutz) entscheiden.
Für die monatliche Rentenzahlung gilt ein Freibetrag von 159,25€ (2020). Wird dieser überschritten, unterliegt die Rente einer Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
Weitere Tipps zur Steuer- und Beitragsoptimierung in den Sprechstunden!

Auszahlung, vorzeitige

Eine vorzeitige Auszahlung ist grundsätzlich nicht möglich, da dies dem Förderzweck widerspreche.
Die Auszahlung einer Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge ist an das Eintrittsdatum in Leistungen der gesetzlichen Altersrentenversicherung gebunden. Begründet hat das der Gesetzgeber damit, dass er zur Förderung einer Rentenbildung die Beiträge freigestellt hat von Steuern und Beiträgen auf die Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung bezeichnet Maßnahmen des Arbeitsgebers zur Altersversorgung seiner Arbeitnehmer. Diese basieren auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses gibt und umfasst Leistungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Die betriebliche Altersversorgung stellt neben der gesetzlichen Rentenversicherung die zweite Säule der Altersversorgung dar. Die dritte Säule ist die private Altersvorsorge.

Berufsunfähigkeit

Ist eine Person dauerhaft unfähig ihren Beruf auszuüben aufgrund von Krankheit, Unfall oder Invalidität, ist eine Berufsunfähigkeit vorhanden. Anders als bei der Erwerbsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der betroffene Mitarbeiter gesundheitlich imstande wäre, einen anderen Beruf auszuüben, der jedoch gegebenenfalls weniger angesehen ist oder mit Gehaltseinbußen verbunden ist.

Berufsunfähigkeitsabsicherung

Auf Initiative des Arbeitnehmerforums besteht innerhalb des DUK bzw. AUPU Versorgungswerkes die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeit abzusichern und dies unter Nutzung der steuer- und sozialabgabenrechtlichen Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge.
Anstelle einer Gesundheitsprüfung muss bis zu einer bestimmten Leistungshöhe lediglich eine sog. Dienstobliegenheitserklärung abgegeben werden, die nur wenige Fragen beinhaltet. Es gibt im Versorgungswerk für die Absicherung der Berufsunfähigkeit verschiedene Angebotsvarianten, die abhängig vom Durchführungsweg sind, aber auch Wahlmöglichkeiten zulassen (z.B. Kapitalzahlung bei Nichtinanspruchnahme nach Vertragsablauf). Gemäß den Bedingungen des DUK liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die derzeitige Tätigkeit zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann und die Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich mehr als 6 Monate besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keine Arztanordnungsklausel gibt, dies bedeutet, der Mitarbeiter hat die freie Arztwahl. Die Risikogruppen differenzieren sich im DUK-Bereich in lediglich zwei Berufsgruppen (Pflegekraft und Arzt) und im AUPU-Bereich in drei Risikogruppen (kaufmännische Berufe >75 % Bürotätigkeit, kaufmännische Berufe <75 % Bürotätigkeit und schwer körperlich tätige Berufe). In Anbetracht des Risikos der jeweiligen Berufsgruppen ist die BU eine existenzielle Absicherungsmöglichkeit im heutigen Erwerbsleben.

Bewertungsreserven

Als Bewertungsreserven (auch: stille Reserven) werden die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert einer Kapitalanlage und deren ursprünglichen Kaufpreis bezeichnet.

Dienstobliegenheitserklärung

Bei einer Dienstobliegenheitserklärung handelt es sich um ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren von Versicherungen, bei dem der Antragsteller nur sehr wenige Fragen beantworten muss, sodass oft ganze Belegschaften von Unternehmen in gleicher Weise mit dem gewünschten Versorgungsmodell versorgt werden können. Es ersetzt regelmäßig die ausführliche Gesundheitsprüfung.

Direktversicherung

Die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) ist einer der fünf offiziellen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei tritt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, also Vertragspartner gegenüber einem Versicherer seiner Wahl auf und schließt für die/den Beschäftigten (versicherte Person) eine sog. Direktversicherung nach aktuellem Recht als Rentenversicherung ab. Die Beiträge in die Direktversicherung sind steuerfrei sofern sie 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Sozialabgabenfreiheit liegt bei 4% der BBG.

Direktzusage

Die DZ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) ist einer der fünf offiziellen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge. Hierbei erteilt der Arbeitgeber einer/m Beschäftigten eine (direkte) Versorgungszusage und erbringt mit Eintritt des Versorgungsfalls (bspw. Alter/Rentenübergang) aus eigenen Mitteln eine Versorgungsleistung. Der AG kann die Versorgungszusage aber bei einem Versicherer rückdecken. Eine Versorgungs- bzw. Direktzusage ist Insolvenzschutzpflichtig. Es fallen insofern Gebühren an den PSVaG (Pensionssicherungsverein) für den AG an.

DUK/AUPU Versorgungswerk e.V., Aufbau

Beim DUK/AUPU-Versorgungswerk handelt es sich um einen eingetragenen, gemeinnützigen Verein; d.h. das Vereinsrecht ist einschlägig. Träger des Vereins sind die Mitglieder (durch das Betriebliche Altersvorsorgegesetz (BetrAVG) bedingt: die Arbeitgeber). Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan. Durch Vereinsrecht können sich die Mitglieder einen Vorstand berufen (zur Kontrolle, Steuerung, Strategieplanung usw.), sowie einen Verwalter (zur Umsetzung des Tagesgeschäftes) einsetzen. Dieses Versorgungswerk weist darüber hinaus einige strukturelle Besonderheiten auf:
Durch den (gewollten) Status der Gemeinnützigkeit kann das Versorgungswerk körperschaftsrechtsbedingt keine Gelder mit dem Ziel der Gewinnerzielung anlegen. Es bedient sich hierzu eines Rückdeckungskonsortiums. Zur Erreichung des Vereinszwecks (bestmögliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge) haben die handelnden Akteure ihre eigenen Satzungsstrukturen: die Personalverwaltungen mit der Personalleiterkonferenz, die Betriebs- und Personalräte mit dem Arbeitnehmerforum, dem Sprecherrat, sowie einem Vorstandsmandat (stimmberechtigt) und die Geschäftsführer mit dem Fachausschuss. Eine Besonderheit bildet der Beirat. In ihm sind Vertreter der Politik, der Wirtschaftswissenschaften, aber auch der ver.di-Bundesvorstand vertreten. Ziel dieses Gremiums ist es, politische Entwicklungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge zu begleiten und soweit möglichst auch zu gestalten.

Entgeltumwandlung, Anspruch

Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um eine freiwillige Zahlung eines/r Beschäftigten aus Gehaltsbestandteilen in die betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf und kann daher vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 oder 8 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angestellt ist und es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet (BetrAVG), hierfür mindestens einen Durchführungsweg anzubieten. Die Beiträge werden dann vom Bruttogehalt abgezogen und somit werden Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben eingespart.

Garantiezins / Gesamtverzinsung / Nettoverzinsung

Mit dem so genannten Garantiezins (Höchstrechnungszins) legt der Gesetzgeber fest, welchen Zins die Lebensversicherer ihren Kunden höchstens garantieren dürfen. Er gilt für die gesamte Vertragslaufzeit.

Die Entwicklung des Garantiezinses deutscher Lebensversicherer für Neuverträge ist in folgender Statistik einsehbar:

Im Jahr 2022 wird weiterhin der Zins von 0,25% garantiert.

Die garantierten Zinsen sind jedoch nur ein Teil der Gesamtverzinsung. Ein wesentlicher Teil stammt aus den Erträgen, die Lebensversicherer bei der Kapitalanlage erzielen (sog. Nettoverzinsung). Üblicherweise besteht die Gesamtverzinsung aus dem Garantiezins, der jährlich zugeteilten laufenden Verzinsung sowie einem Schlussüberschuss und einer etwaigen Sockelbeteiligung an den Bewertungsreserven.

Insolvenzsicherung

Bei dem Durchführungsweg Unterstützungskasse gibt es die Vorgabe des Gesetzgebers, dass die Zusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden müssen. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung werden vom Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) wahrgenommen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet jährliche Beiträge an den PSV aG abzuführen. Die Tragung dieser Beiträge hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Eine Umlage dieser Beiträge auf den Mitarbeiter ist nicht zulässig.
Durch den PSV aG erhält der Mitarbeiter Sicherheit, dass seine Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert sind.

 

Eine Insolvenz des DUK/AUPU Versorgungswerk e.V. ist ausgeschlossen. Die Versorgungswerke schaffen nur die Rahmenbedingungen, um alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter in den Unternehmen anbieten zu können. Hierzu gehören beispielhaft die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse und die Direktversicherung.

Die monatlichen Beitragszahlungen, ob nun aus der arbeitnehmerfinanzierten Versorgung (sog. Entgeltumwandlung) oder aus der arbeitgeberfinanzierten Versorgung werden immer an die zuständige Rückdeckungsversicherung oder die zuständige Unterstützungskasse geleistet. Die Zahlungsflüsse sind also immer außerhalb des DUK/AUPU Versorgungswerk e.V. Dies ist eine Grundsatzregelung der sich beide Versorgungswerke verpflichtet haben.

Jahresmitteilung

Auf Initiative des Arbeitnehmerforums erhalten alle Beschäftigten die eine Entgeltumwandlung durchführen, einmal jährlich (unter der Annahme, dass Beiträge wie vereinbart bis zum vereinbarten Ablauf gezahlt werden) eine Information über
– die garantierte Altersleistung,
– voraussichtliche Altersleistung, (incl.Überschüssen),
– garantierte Altersleistung für den Fall, dass ab dem angegebenen Stichtag der Vertrag
beitragsfrei gestellt wird.

Konsortialvertrag

Konsortien – lateinisch con-sortes, Plural consors (teilhaftig, Gefährte) – werden gegründet, wenn das Geschäftsvolumen für ein einzelnes Unternehmen zu groß ist oder wenn für ein einzelnes Unternehmen hierdurch zu einseitige Geschäftsrisiken entstehen würden. Durch Verteilung auf verschiedene, nicht konzernverbundene Unternehmen wird dieses Risiko gemindert und es kann Sicherheit, Stabilität und ggf. Ertragskraft für den Vertragspartner erhöht werden. Das Konsortium ist damit ein wesentliches Instrument der Risikostreuung.
Der Konsortialführer übernimmt als primus inter pares die Koordination zwischen dem Konsortium und dem Geschäftspartner sowohl bei der Erstellung des Konsortialvertrages als auch bei der Abwicklung des Konsortialgeschäfts. Er ist regelmäßig auch der Federführer und stellt damit die Rückdeckungsversicherungsprodukte zur Verfügung.

Leistungsplan

Die betriebliche Altersversorgung kennt zwei Bausteine. Zum einen die betriebliche arbeitnehmerfinanzierte Versorgung (die sog. Entgeltumwandlung) und die arbeitgeberfinanzierte Versorgung. Diese Bausteine können vom Arbeitgeber unabhängig voneinander angeboten werden. Die Ausgestaltung des Leistungsspektrums und des Kreises der Mitarbeiter, welche von der betrieblichen Altersversorgung erfasst werden, nimmt der Arbeitgeber ggf. in Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung vor.

 

Das abgestimmte Leistungsspektrum (Altersleistungen, Hinterbliebenenleistungen, Zusatzleistungen im Falle der Berufsunfähigkeit, Pflegeleistungen) wird dann in einem Leistungsplan festgehalten. Hierbei handelt es sich um das Grundsatzdokument zwischen Arbeitgeber und der zuständigen Unterstützungskasse. Dieses Dokument bildet die Basis für die Umsetzung der Bausteine der betrieblichen Altersversorgung durch die zuständige Unterstützungskasse.

Mitbestimmung im DUK Versorgungswerk

Die Betriebs- und Personalräte, sowie die Mitarbeitervertretungen haben mit dem Arbeitnehmerforum und dem Sprecherrat im Versorgungswerk eigene Satzungsstrukturen und darüber hinaus Sitz und Stimme im Vorstand. Durch die Geltung des Vereinsrechts gibt es die klassische Mitbestimmung nach BetrVG nicht, jedoch haben alle Gremien ein Vorschlagsrecht. In der Praxis werden die Vorschläge regelmäßig umgesetzt. Beispiele für die Umsetzung der Vorschläge des Arbeitnehmerforums:
– Verzicht auf die Option der Anlage der Sparbeiträge der Beschäftigten in risikobehafteten
Wertpapieren (Anlagensicherheit),
– politische Initiative zur Beibehaltung der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit (erfolgreich
abgeschlossen)
– Einführung von Versorgungslösungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit
– Einführung von Jahresmitteilungen bei der Entgeltumwandlung
– politische Initiative zur Abschaffung/Reduzierung der Nachverbeitragung (läuft aktuell)
Darüber hinaus beteiligt sich der Sprecherrat aktiv an Qualitätssicherungsaufgaben (Außendienst, Verwaltung).

Mitbestimmung, BetrVG, BPersVG

In den beteiligten Unternehmen unterliegt die Betriebliche Altersvorsorge der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 (1), 8. und 10. BetrVG, bzw. § 75 (3), 4. und 5. BPersVG (bzw. analoge Länderregelungen).; d.h. es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der Mitarbeitervertretungen. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wurden zwei Sachverhalte komplett aus der Mitbestimmung herausgenommen: die Entscheidung über den Durchführungsweg (BAG 13.11.07 AP Nr. 336; BAG 21.01.03, AP Nr. 13), sowie die Höhe der Dotierung (gemeint ist hier: ob/in welcher Höhe der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt, oder ob/in welcher Höhe der Arbeitgeber arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge anbietet). Diese Einschränkungen können nur über einen Tarifvertrag oder eine freiwillige Betriebs-/Dienstvereinbarungen aufgehoben werden.
Die Mitbestimmung bei der Anbieterauswahl ist umstritten; eine Mitbestimmung bei der Auswahl der Versicherungsträger (BAG 29.07.02, AP Nr.18) aber verneint.
Weiter hat das BAG entschieden, dass die Satzungsgremien in Unterstützungskassen paritätisch zu besetzen sind, jedoch nur, wenn es sich nicht um sog. Gruppenunterstützungskassen handelt (Merkmal: mehrere, voneinander unabhängige Arbeitgeber haben sich zu einer Unterstützungskasse zusammengeschlossen).

 

Hinsichtlich des Datenschutzes (Übermittlung von Daten an Dritte) greift § 80 (allg. Überwachungsrecht, Anspruch auf unaufgeforderte, rechtzeitige und umfassende Unterrichtung). Wegen des Eingangssatzes zu § 87 besteht jedoch keine Mitbestimmung. Die Übermittlung von Mitarbeiterdaten zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge hat eine eindeutige und abgegrenzte Zweckbindung, es werden ausnahmslos Daten für die vertragliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge übermittelt. Insofern sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hierzu abschließend und keine Gestaltungsmöglichkeiten für den Betriebsrat gegeben.

Pensionskasse

Die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG; § 232 VAG) ist ein Durchführungsweg zur betrieblichen Altersvorsorge und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die Pensionskasse wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengesellschaft geführt. Der Mitarbeiter zahlt in die Pensionskasse Gehaltsbestandteile ein und erhält dafür eine Zusage für ein garantiertes Alterskapital oder eine garantierte Altersrente. Die Beiträge die entrichtet werden können, sind auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (West) begrenzt und sind steuer- und sozialabgabenfrei. Die Pensionskasse verwaltet das Vermögen und zahlt später das zugesagte Alterskapital oder die zugesagte Altersrente an den Rentner aus. Die Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG; § 236 VAG) ist ein vom Arbeitgeber selbst organisatorisch ausgegliedertes Sondervermögen zum Zweck der Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge. Dieses Sondervermögen kann im Eigentum des Arbeitgebers sein oder eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, dann kann dieser Pensionsfonds auch von mehreren Arbeitgebern genutzt werden. Garantien über bestimmte Leistungen, wie Versicherer sie aussprechen, gewähren Pensionsfonds meist nur in Form einer garantierten Mindestzahlung, oder im Falle einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers, in Höhe der Zusage, wobei der Arbeitgeber bei beidem eine Nachschusspflicht hat. Diese tritt dann ein, wenn der Fonds nur eine ungenügende Rendite erzielt oder sogar Verluste eingefahren hat.

Pensionssicherungsverein

Der Pensions-Sicherungs-Verein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem betrieblichen Altersvorsorgegesetz (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Er gewährleistet Mitarbeitern und Rentnern bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen (z.B. Unterstützungskassen und Direktzusagen), die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Die Pflichtbeiträge an den PSV trägt allein der Arbeitgeber.

Rendite, Entgeltumwandlung

Allgemein betrachtet ist die Rendite im Fall der Entgeltumwandlung das Verhältnis aus ausgezahltem Betrag (Einmalkapitalzahlung oder Summe der Rentenzahlung) zu dem tatsächlichen Nettoaufwand.
Eine exakte Renditebetrachtung kann jedoch nicht durchgeführt werden, da sie von mehreren, subjektiv unterschiedlichen Faktoren (z.B. liegt der/die Beschäftigte über den Beitragsbemessungsgrenzen) beeinflusst wird.
Dauerhaft verbleiben den Beschäftigten die in der Beitragszahlungsphase eingesparten Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung. Dazu kommen die Beträge aus der Gesamtverzinsung. Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen zwar in der Beitragsphase nicht gezahlt werden, hinsichtlich der Rendite ist aber zu beachten, dass der Gesetzgeber 2005 eine Nachversteuerung und Nachverbeitragung eingeführt hat. Ob und in welchem Umfang das die Rendite schmälert ist wiederum subjektiv unterschiedlich. Wird beim Alterskapital eine Freigrenze nicht überschritten, so kommt es u.U. weder zu einer Versteuerung, noch zu einer Nachverbeitragung; die in der Beitragsphase eingesparten Beträge sind zur Rendite hinzuzurechnen. Wird die Freigrenze überschritten, so kann im Einzelfall allein durch den Wechsel von Kapitalzahlung zur Rentenzahlung die Fälligkeit von Steuern und Beiträgen vermieden werden.

 

Spätestens drei Monate vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente sollte sich jeder die möglichen Optionen informieren.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen (Grundzulage/Kinderzulage) oder Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Altersvorsorge. Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1. Januar 2018 die Grundzulage um über 13,5 % von 154 € pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Es wird die volle Zulage von nunmehr 175 € gewährt, wenn mind. 4 % der Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in den Riester-Vertrag einzahlt werden. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr). Für eine Person mit zwei Kindern, die 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 €. Zuzüglich der eingezahlten Eigenbeiträge erhöht dieses Finanzpolster die zur Verfügung stehenden Einkünfte entsprechend. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 Euro  geltend machen, was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen. Die Versorgungsleistungen aus Riester-Renten werden ab 2018 in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt, die Steuerpflicht bleibt jedoch unverdändert bestehen. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei.

Scheidung, Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich findet bei Beendigung einer Ehe statt und teilt die während der Ehezeit (sog. Ehezeitanteil) erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung zwischen den Eheleuten zur Hälfte auf. Das betrifft Betriebsrenten ebenso wie auch andere, eigene Altersvorsorgemaßnahmen Beschäftigter. Maßgeblich für den Zeitraum und Wert des zu teilenden Wertes ist allerdings die individuelle Entscheidung des jeweils zuständigen Familiengerichtes.

Todesfall → Hinterbliebenenversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ist eng an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnt. Ein beschränkter Kreis von Begünstigten, wie es ihn in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt, findet sich auch in der betrieblichen Altersversorgung wieder.

Durchführungsweg Unterstützungskasse – Hinterbliebene in diesem Sinne sind:

Witwe des Arbeitnehmers oder Witwer der Arbeitnehmerin bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der/die Lebenspartner/in zum Zeitpunkt des Todes

Unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (in der Regel handelt es sich um Kinder für die noch Kindergeld bezogen wird)

Lebensgefährte/in in häuslicher Gemeinschaft (sofern zuvor schriftlich benannt)

Verstirbt nun ein Mitarbeiter, so werden die Hinterbliebenenleistungen von der Unterstützungskasse an den benannten Personenkreis ausgezahlt. Die Reihenfolge ist zu beachten und ist abschließend. Andere Begünstigte können keine Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Empfang nehmen.

Durchführungsweg Pensionskasse/Direktversicherung – Hinterbliebene in diesem Sinne und in dieser Reihenfolge sind:

Witwe des Arbeitnehmers oder Witwer der Arbeitnehmerin bzw. bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der/die Lebenspartner/in zum Zeitpunkt des Todes

Eheliche und diesen rechtlich gleichgestellte Kinder der versicherten Person zu gleichen Teilen, solange es sich um Kinder im Sinne des § 32 EStG handelt. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einhaltung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erforderlich (in der Regel handelt es sich um Kinder für die noch Kindergeld bezogen wird)

Abweichend von dieser Rangfolge kann eine der Personen aus diesem Personenkreis oder der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin, der/die mit der versicherten Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, oder der frühere Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner der versicherten Person als vorrangig bezugsberechtigt im Todesfall namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum schriftlich angegeben werden.

Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls kann das Bezugsrecht jederzeit innerhalb des angegebenen Personenkreises geändert oder widerrufen werden. Dies muss ebenfalls schriftlich geschehen. Bei Ausspruch einer Begünstigung für ein Kind bzw. die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten wird im Todesfall geprüft, ob das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt bzw. die eheähnliche Gemeinschaft mit der Lebensgefährtin/ dem Lebensgefährten zum Todeszeitpunkt noch bestand. Andernfalls ist die Begünstigung hinfällig, und es gilt die vorgegebene Rangfolge der Hinterbliebenen.

Für den Fall, dass es keinen Ehepartner, keine unterhaltspflichtigen Kinder, keinen eingetragenen Lebenspartner, keinen Lebensgefährten in eheähnlicher Gemeinschaft sowie auch keinen früheren Ehegatten gibt, hat das Bundesfinanzministerium, unter Ausschaltung der gesetzlichen Erbfolge, erlassen, dass das Alterskapital (sowohl aus der arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge, wie auch aus der Entgeltumwandlung) an den Arbeitgeber fällt. Erbberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge können, je nach Arbeitgeber, lediglich einen Anspruch auf ein „Sterbegeld“ haben (je nach Durchführungsweg z. Zt. zwischen maximal 7.669 -für den Durchführungsweg Unterstützungskasse- bzw. maximal 8.000 € -für die Durchführungsweg Pensionskasse und Direktversicherung). Für den Fall, dass der Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ vorliegt, besteht jedoch die Möglichkeit über eine Betriebsvereinbarung den Gesamtbetrag den Empfangsberechtigten entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zukommen zu lassen. Wer diesen Betrag zu versteuern hat (Arbeitgeber oder Empfänger), ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt; es kann daher mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.

Sprecherrat

Das Arbeitnehmerforum wählt einen Sprecherrat nach § 5 der Geschäftsordnung . Zu den Aufgaben des Sprecherrats zählen:
– Verhandlungen über die Sicherheit der Anlagen mit dem Vorstand
– Aktivitäten zur Beibehaltung der Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung
– Beratung und Umsetzung bei Betriebsvereinbarungen
– Initiative zum Wegfall der Nachversteuerung und Krankenkassenverbeitragung
– Betriebsräteseminare
– Newsletter, Homepage, Informationskampagnen

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitnehmer übernimmt. Sie stellt ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen werden die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistungen in der Regel vollständig durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt. Unterstützungskassen können arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert oder mischfinanziert sein.
Die Beiträge die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung in die Unterstützungskasse einzahlt werden sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) sozialversicherungsfrei und unbegrenzt steuerfrei. Die Beiträge sind in gleichbleibender oder steigender Höhe über die gesamte Laufzeit zu vereinbaren. Einmalzahlungen sind steuerrechtlich nicht möglich.
Bei der Unterstützungskasse können die biometrischen Risiken des Alters, der Invalidität und Tod abgedeckt werden.

Unisex-Tarife

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01.03.2011 eine europarechtliche Regelung für ungültig erklärt, die nach Geschlecht differenzierende Versicherungstarife bisher explizit zuließ. Das Gericht begründete dies mit dem Hinweis auf das Diskriminierungsverbot. Bisher hatten die Versicherungsunternehmen hingegen die Möglichkeit für Männer und Frauen eine risikogerechte Kalkulation vorzunehmen, d. h. unterschiedliche Risiken auch unterschiedlich zu bewerten.
Bis zum 21.12.2012 war das Urteil in nationales Recht umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt bietet unser Rückdeckungsversicherer daher – Urteilskonform – nur noch Versorgungsverträge an, die geschlechtsunabhängig („Unisex“) kalkuliert sind.
Bereits vor diesem Datum bestehende Verträge sind nicht betroffen und werden unverändert fortgeführt.

vermögenswirksame Leistungen

Über eine Reihe von Tarifverträgen erhalten die Beschäftigten eine monatliche Zahlung als „vermögenswirksame Leistung (vWL)“. Traditionell fließen diese Zahlungen in Bausparverträge ein. Auf Grund des zwischenzeitlichen Wegfalls der staatlichen Förderung, der geringen Verzinsung (i.d.R. zwischen 1 und 2%) und Kreditzinsen um 4% erweist sich die betriebliche Altersvorsorge als deutlich besseres Anlagemodell. Rechtlich bestehen keine Probleme, die vWL-Zahlungen in die betriebliche Altersvorsorge einfließen zu lassen.

VBL

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst. Gegründet 1929, unterliegt sie der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Von 1967 – 2001 galt als Zusatzrente im öffentlichen Dienst das so genannte Gesamtversorgungssystem, d.h. die Summe aus der gesetzlichen Rente und der Zusatzversorgung sollte den Beamtenpensionen entsprechen. Im Jahr 2001 wurde das Gesamtversorgungssystem durch das Punktemodell abgelöst – Ziel ist es die Zusatzversorgung finanziell abzusichern, Altersversorgung zu vereinfachen und langfristig auf Kapitaldeckung umzusteigen.

Wartezeit

Der Arbeitgeber ist frei in der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Er kann eine bestimmte Betriebszugehörigkeit als Wartezeit dafür festsetzen, dass Leistungsansprüche entstehen.
Unverfallbare Anwartschaften sind durch Wartezeiten nicht berührt.

Zillmerung

Die Zillmerung ist ein Verfahren zur Verteilung der Kosten, die bei Abschluss eines Versicherungsvertrags beim Versicherungsunternehmen entstehen. Es wurde im Jahr 1863 vom Versicherungsmathematiker Dr. August Zillmer (1831–1893) entwickelt und nach ihm benannt. Die beim Abschluss des Versicherungsvertrags anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten werden mit den sog. Sparanteilen der ersten Versicherungsprämien verrechnet. Das Verfahren ist vom Gesetzgeber geregelt und wird von der Versicherungsaufsicht auf Einhaltung geprüft.

ZVK

Zusatzversorgungskassen führen die betriebliche Altersversorgung im Auftrag der angeschlossenen Arbeitgeber durch. Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers ist die verbindliche Zusage der entsprechenden Altersversorgung für alle Mitarbeiter, in der Regel durch Tarifvertrag. Regionale Zusatzversorgungskassen: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. In den nicht erwähnten Bundesländern wird die Zusatzversorgung von der VBL durchgeführt.

ZVKÄ

Als Spezialist für die betriebliche Altersvorsorge, bietet der Zusatzversorgungskasse der Ärzte e.V. im DUK Vw e.V ein Entgeltumwandlungsmodell für Ärzte an. Mit berufsgruppenspezifischer Versorgung ist die ZVKÄ auf die Lifetime-Zyklen der Ärzteschaft angepasst.

*Haftungsausschluss
Der Inhalt dieser Webseite wurde mit größter Sorgfalt, nach besten Wissen und Gewissen erstellt. Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Verlässlichkeit der bereitgestellten Inhalte.

Nutzen Sie ihre Vorteile und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Jägerstraße 34
10117 Berlin
Fon +49 30 5779979-15
info@aupu.de