Das AUPU Versorgungswerk

Machen Sie Ihre Mitarbeiter zu Ihren Fans

Mitarbeiterbenefits für Ihr Unternehmen. Das AUPU Versorgungswerk unterstützt Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter als Spezialist für vielfältige Versorgungskonzepte inklusive einem kompletten Verwaltungs-Service.

immer gut versorgt

Was wir Ihnen bieten können

Bessere Optionen und Tarife

Die betriebliche Altersvorsorge bildet gemeinsam mit der gesetzlichen und privaten Vorsorge eine optimale Absicherung im Alter und schließt somit die Versorgungslücke.

»» Altersvorsorge

Zusätzlichen Leistungen

NUR EINE zusätzliche betriebliche Kranken­zusatz­versicherung
KANN DEN ARBEITNEHMER SCHÜTZEN!

 

»» Krankenversicherung

Keine Gesundheitsprüfung oder Gesundheitsfragen
Mit einer Dienst­obliegenheit­serklärung
(4 Fragen zur Arbeitsfähigkeit)
können bereits Leistungen bei voraussichtlicher Berufsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten erbracht werden

»»Berufsunfähigkeit

Das AUPU Versorungswerk

Die AUPU Versorgung gehört seit mehreren Jahrzehnten zu den großen privaten Versorgungswerken in Deutschland.

Sie bietet ihren Mitgliedern ein vielseitiges Versorgungsportfolio, das sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberfinanzierte Modelle der betrieblichen Altersvorsorge umfasst.

AUPU

EIN ANSPRECHPARTNER FÜR ALLE DURCHFÜHRUNGSWEGE

Klicken Sie auf das Symbol um mehr zu erfahren

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung eines
oder mehrerer Unternehmen, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet. Entweder direkt von ihm selbst oder durch Entgeltumwandlung. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Arbeitnehmer über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt, an den der Arbeitgeber Beiträge abzuführen hat.

Die Unterstützungskasse gewährt formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Faktisch ist dies für den berechtigten Arbeitnehmer aber nicht relevant, da in § 1 (1) BetrAVG geregelt ist: Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Bei Insolvenz des Arbeitgebers werden die Betriebsrenten grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gezahlt, da eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht bei diesem besteht.

Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können, in den Grenzen des § 4d Einkommensteuergesetz, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Im Besonderen sei an dieser Stelle auch auf die Erfahrung und Kompetenz des AUPU Versorgungswerk e.V. bei der Ablösung öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgung hingewiesen. Auf Basis von Leistungsplänen bis hin zu tarifierten Lösungen wurden die Mitarbeiter in der Versorgungszusage so gestellt, als wenn sie weiter in der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung angemeldet gewesen wären.

Direktversicherung

Eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung. Bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Versicherung für seine Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist somit der Arbeitgeber. Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Die Beiträge sind für den Arbeitgeber sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Häufig werden die Beiträge auch durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung getragen.

Direktversicherungen werden nach den Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes ab 2005 ebenfalls in die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Für Neuverträge ab dem 01.01.2005 entfällt die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung, während für Altverträge ein Wahlrecht besteht, welches der Arbeitnehmer bis zum 30.06.2005 ausüben konnte.

Auf diese Weise konnte sich der Arbeitnehmer die ggf. bisher bestehenden Vorteile sichern. Beiträge in eine Direktversicherung sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG p.a. bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfrei können die Beiträge bis 4 % p.a. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung eingespart werden.

Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtlich selbständige Unternehmen. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gewähren sie einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen (Arbeitgeber) und aus Vermögenserträgen. Wie andere Versicherungen unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Beiträge an eine Pensionskasse sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG p.a. bis 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfrei können die Beiträge bis 4 % p.a. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angespart werden.

Pensionsfonds

Beim Pensionsfonds handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen. Sie dürfen ihr Vermögen auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Aufgrund der starken Kursschwankungen ergeben sich allerdings höhere Risiken.

Beiträge an einen Pensionsfonds sind wie bei der Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 63 EStG p.a. bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfrei können die Beiträge bis 4 % p.a. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angespart werden.

Die AUPU Pensionsfondsversorgung bietet auch die Möglichkeit, bestehende Versorgungsverpflichtungen aus Direktzusage oder Unterstützungskasse zu übertragen. Dies ermöglicht eine liquiditätsschonende Auslagerung von Pensionsrückstellungen nach § 3 Nr. 66 EStG und kommt den unterschiedlichen Beweggründen der Unternehmen nach.

Riesterförderung

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen (Grundzulage/Kinderzulage) oder Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Altersvorsorge.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1. Januar 2018 die Grundzulage um über 13,5 % von 154 € pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Es wird die volle Zulage von nunmehr 175 € gewährt, wenn mind. 4 % der Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr). Für eine Person mit zwei Kindern, die 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 €. Zuzüglich der eingezahlten Eigenbeiträge erhöht dieses Finanzpolster die zur Verfügung stehenden Einkünfte entsprechend. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 Euro geltend machen, was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.

Die Versorgungsleistungen aus Riester-Renten werden ab 2018 in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt, die Steuerpflicht bleibt jedoch unverändert bestehen.

Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei.