Vorsorgen – statt Sorgen!

Vorsorgen – statt Sorgen!

Wie hoch ist das Risiko für eine Berufsunfähigkeit?

Das Risiko, dass man selbst berufsunfähig wird ist sehr hoch und wird durch die deutsche Aktuarvereinigung mit 25% angegeben. Das heißt jeder Vierte wird im Laufe seines Lebens berufsunfähig. Als berufsunfähig gilt wer bestätigt durch einen Arzt, länger als ein halbes Jahr seinen Beruf zu nicht mehr als 50% ausführen kann. Die Gründe für eine Berufsunfähigkeit sind vielfältig.

Der Staat zahlt doch aber eine Rente für den Fall, dass ich nicht mehr arbeiten kann?

Seit 2001 gibt es in Deutschland keine staatliche Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit mehr. Der Staat zahlt nur noch eine Erwerbsminderungsrente – hier ist allerdings kein Berufsschutz enthalten, das heißt man kann vielleicht nicht mehr als Krankenschwester arbeiten, aber als Kassiererin oder Pförtnerin schon, dann gilt es gibt keine Erwerbsminderungsrente. Außerdem wird unterschieden in teilweise und vollständige Erwerbsminderung.

Wie wirkt sich Corona und die Pandemie auf eine Absicherung aus?

Corona verunsichert sowohl die Versicherungswilligen als auch die Versicherer, da die Langzeitfolgen einer Covid-Erkrankung noch nicht abzusehen sind. Dennoch geben die Versicherer größtenteils Entwarnung und nehmen trotz einer überstandenen Covid-Erkrankung die Kunden auf.

Beim DUK-Versorgungswerk gibt es keine Gesundheitsfragen nur eine DOE, eine sogenannte Dienstobliegenheitserklärung, hier müssen keine Vorerkrankungen angegeben werden. Wichtig ist hier nur die aktuelle Arbeitsfähigkeit, vorausgegangene abgelehnte Anträge auf eine BU-Absicherung und die zurückliegenden Krankheitstage. Ergo eine überstandene Corona-Erkrankung führt nicht zu einer Ablehnung.

Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es?

Sie können sich natürlich privat absichern, doch die charmantere Variante ist die Absicherung über den Arbeitgeber, hier profitieren Sie von mehreren Vorteilen:

  • Keine Gesundheitsfragen – ausschließlich eine Dienstobliegenheitserklärung (vier kurze Fragen)
  • Einheitliche Berufsgruppe
  • Leistungen schon bei einer voraussichtlichen Berufsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten
  • Bis zu 1.000 € monatliche Rente sind versicherbar
  • Direkter Versicherungsschutz ohne Wartezeit
  • Keine abstrakte Verweisbarkeit – versichert ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf
  • Durch Entgeltumwandlung spart man 50% des Beitrages – erhält aber 100% der Leistung
  • Mitnahme zum anderen Arbeitgeber und auch private Fortführung möglich
  • Infektionsklausel für alle Berufe! Es liegt auch dann eine Berufsunfähigkeit vor, wenn zu Verhinderung einer Verbreitung einer Infektionskrankheit, die Arbeit von den zuständigen Behörden untersagt wird.

Worauf muss ich achten?

Bleiben Sie bei der Wahrheit, geprüft werden Ihre Angaben nämlich erst im Leistungsfall gilt auch bei einer privat abgeschlossenen Versicherung. Eine Ungenauigkeit oder sogar Lüge wird mit einem Leistungsausschluss belegt, das heißt sie haben vielleicht lange Beiträge bezahlt und das umsonst.
Höhe im Auge behalten – absichern sollte man ca. 80% des Nettogehaltes. Gerade wenn sie frühzeitig abschließen verdienen sie noch weniger und sichern ihr noch niedriges Einkommen, doch im Laufe des Berufslebens wächst das Gehalt und der Lebensstandard – dann muss auch immer wieder die versicherte Leistung angepasst werden.
Etwas tun! Der erste Schritt ist die Auseinandersetzung mit dem Thema Berufsunfähigkeit und der Absicherung deshalb lassen sie sich beraten!

 

Keine Sorgen mehr – Termin vereinbaren!

Frohe Weihnachten!

Frohe Weihnachten!

Weihnachtswunsch

Ein Mädchen aus dem Fenster spitzt
und ein Tränchen in den Augen blitzt
mit der Hoffnung die tief in ihrem Herzen sitzt,
sie voller Vertrauen ihren Wunsch spricht:

Liebes Christkind ich wünsche mir
nicht nur für mich, sondern für alle hier.

Dass es nur noch gibt den Frieden,
dass wir uns alle lieben.

Dass wir Verständnis schaffen,
wo bisher noch Schluchten klaffen.

Dass wir einander geben
und gemeinsam leben!

Dass wir schützen unsere Erde,
damit aus Angst noch Hoffnung werde!

Nur das wünsch ich mir,
nicht nur für mich sondern für alle HIER!

Avdeev Martina

Was verändert sich zum Jahreswechsel in der BAV?

Was verändert sich zum Jahreswechsel in der BAV?

Der bevorstehenden Jahreswechsel bringt mehr Änderungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) mit sich als in vergangenen Jahren. Es sind vor allem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die auch zu aufwändigen Änderungen in der bAV führen.

So wird es noch in den letzten Wochen des aktuellen Jahres vor allem darum gehen, Versicherungen und Abrechnung der bAV an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Abgesenkte Garantiezinsen, Zuschuss des Arbeitgebers und neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grenzen müssen umgesetzt werden. Der Aufwand sollte nicht unterschätzt werden.

Garantieabsenkung trifft die betriebliche Altersversorgung

Zum 1. Januar 2022 sinkt der Höchstrechnungszins für Versicherungsverträge – der sog. Garantiezins – von 0,9 % auf 0,25 %. Viele Versicherer bieten gar keine Versicherungen mit Garantiezins mehr an. Das bedeutet, dass die Unternehmen keine Garantie mehr dafür erhalten, dass in der bAV zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge als Mindestleistung wieder ausgezahlt wird. Eine Versicherung kann ein Minusgeschäft sein. Das ist deshalb ein Risiko für den Arbeitgeber, weil er für die zugesagte Versorgungsleistung einstehen muss, wenn die Versicherungsleistung nicht ausreichen sollte, um alle Verpflichtungen zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Das betrifft in erster Linie die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die Versorgungsleistungen müssen sich mindestens aus der Summe der eingezahlten Beiträge ergeben, allerdings abzüglich der Kosten für eine Risikoabsicherung (d.h. Invalidität oder Todesfall). Wäre die Versorgungsleistung niedriger als diese Beitragssumme, müsste der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Das ist im Gesetz klar geregelt.

Eine BZML sollte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr erteilt werden

In der ähnlichen beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) ist nicht ganz so eindeutig, ob eine bestimmte Mindestleistung vorgeschrieben ist. Auch hier zahlt der Arbeitgeber Beiträge, die in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt werden. Während in der BZML die Beiträge zunächst in einem “Topf” gesammelt werden, werden in der BOLZ unmittelbar bei Einzahlung die Beiträge in Anwartschaften umgerechnet. Viele Versicherer stehen auf dem Standpunkt, dass es ausreicht, wenn am Ende 80 % der eingezahlten Beiträge garantiert sind. Ein Minusgeschäft würde also zu Lasten der Arbeitnehmer gehen und erst unterhalb dieses Schwellenwertes müsste der Arbeitgeber einspringen. Doch rechtlich geklärt ist diese Frage nicht. Auch eine Mindestleistung in Höhe der Beitragssumme oder sogar eine Mindestverzinsung ist denkbar.

Jedenfalls eine BZML sollte ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr erteilt werden. Bestehende Versorgungszusagen sind vorher zu ändern oder ganz zu schließen. Soweit Versorgungszusagen Garantien aussprechen, ist zu prüfen, ob diese mit dem gewählten Versicherungstarif weiterhin finanziert werden. Wenn der Versicherer nicht mehr dasselbe Garantieniveau anbieten kann, sollte entweder ein anderes Versicherungsprodukt zur Finanzierung verwendet werden oder die Versorgungszusage angepasst werden, damit das Nachfinanzierungsrisiko für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für Alle

Ab 2022 müssen Unternehmen allen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, wenn die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bereits seit 2019 war dieser Zuschuss solchen Arbeitnehmern zu gewähren, die eine neue Entgeltumwandlung begonnen haben.

Der Zuschuss beläuft sich auf 15 % des umgewandelten Betrages, ist aber beschränkt auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen, die sich für den Arbeitgeber aus der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung ergibt. Nur Tarifverträge können von dieser Zuschusspflicht befreien. Unternehmen müssen entscheiden, ob sie die Begrenzung des Zuschusses auf die tatsächliche Ersparnis umsetzen wollen.

Wurden schon vor dem gesetzlichen Zuschuss freiwillig Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gewährt, können diese auf den gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden. Auch dann, wenn der freiwillige Zuschuss nicht an eine Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge geknüpft war und damit – anders als der gesetzliche Zuschuss – nicht (nur) die Weitergabe der Ersparnis vorsah, sollte eine solche Anrechnung möglich sein. Denn auch dann wird ein Anreiz für die Entgeltumwandlung durch Zuschuss geschaffen. Die Zuschüsse mit demselben Zweck können verrechnet werden. Eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV entbindet dagegen nicht von der Pflicht, zu einer Entgeltumwandlung den Zuschuss zu gewähren. Doch könnte man in Erwägung ziehen, die Arbeitgeberleistung zu kürzen, indem in der Versorgungsordnung für die arbeitgeberfinanzierte bAV eine Anrechnungsregelung aufgenommen wird.

In älteren Versicherungsverträgen akzeptieren die Versicherer jedoch keine Erhöhungen der Beiträge mehr. Auch hier wirkt sich die Niedrigzinsphase aus. Daher muss ein anderer Weg gefunden werden, wie der Zuschuss gezahlt werden kann. Dies kann ein neuer Versicherungstarif sein oder sogar ein ganz anderer Versicherer. In der Praxis wird der Beitrag oft so aufgeteilt, dass in der Summe aus Umwandlungsbetrag und Zuschuss der Beitrag in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Hierfür ist allerdings eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erforderlich, weil dessen Umwandlungsbetrag reduziert wird.

Verwaltungsaufwand durch Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2022 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von € 7.100 im Monat auf € 7.050 im Monat. Dies wirkt sich auf Höchstgrenzen und Schwellenwerte in der bAV aus:
  • Beiträge in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (gemäß § 3 Nr. 63 EstG) sind bis maximal € 564 € steuerfrei (2021: € 568);
  • die Entgeltumwandlung ist sozialversicherungsfrei bis zu einem Umwandlungsbetrag von € 282 (2021: € 284);
  • ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht bis zu einem Umwandlungsbetrag von € 282 (2021: € 284);
  • Umlagen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nur bis maximal € 211,50 (2021: € 213) steuerfrei und beitragsfrei;
  • Arbeitnehmer haben nur einen Anspruch auf Übertragung von Anwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber bis maximal € 84.600 € (2021: € 85.200 €);

Dies gilt für Beschäftigte in Ost und West gleichermaßen, da für die bAV die Beitragsbemessungsgrenze (West) maßgeblich ist.

Neue steuer- und beitragsrechtliche Grenzen zwingen zur Umstellung in der Abrechnung

Die neuen steuer- und beitragsrechtlichen Grenzen zwingen zur Umstellung in der Abrechnung. Entweder müssen die Arbeitgeber die Versteuerung und Verbeitragung in der bAV anpassen, oder die Höhe der Beiträge ist entsprechend anzupassen. Für letzteres ist eine arbeitsrechtliche Regelung (im Regelfall eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer) zu treffen, Anpassungen mit dem externen Versorgungsträger (z.B. Versicherer oder Pensionskassen) sind abzustimmen und die Zahlungen anzupassen.

Wird bereits seit 2019 ein Arbeitgeberzuschuss abhängig von der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt, ist auch dieser ggf. anzupassen. Dabei wirkt sich auch die abgesenkte Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung aus. Denn der Arbeitgeberzuschuss kann auf die Ersparnis beschränkt sein, wenn der Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Wenn sich infolge der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenzen eine geringere Ersparnis für den Arbeitgeber ergibt, ist auch der Arbeitgeberzuschuss anzupassen.

Zeitnah anfangen: To-Dos im Dezember

Zum Jahreswechsel stehen in der bAV zwar keine revolutionären gesetzlichen Neuerungen bevor. Stattdessen wird es darum gehen, Versicherungen und Abrechnung der bAV an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Abgesenkte Garantiezinsen, Zuschuss des Arbeitgebers und neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grenzen müssen umgesetzt werden.

Der Aufwand darf nicht unterschätzt werden und muss jetzt angegangen werden:

BZML sind einzustellen, Regelwerke und Versicherungsverträge zur BOLZ auf den Prüfstand zu stellen,
Versicherungsverträge und ggf. Vereinbarungen zum Arbeitgeberzuschuss sind abzuschließen,
Beitragszahlungen und Gehaltsabrechnungen sind wegen geänderter Höchstgrenzen anzupassen.

Wie die betriebliche Altersvorsorge beim Recruiting und bei der Mitarbeiterbindung hilft

Wie die betriebliche Altersvorsorge beim Recruiting und bei der Mitarbeiterbindung hilft

Einfach aus den Vollen schöpfen

Die betriebliche Altersversorgung ist mit ca. 70% das beliebteste Mitarbeiter-Benefit das sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Mitarbeitern geschätzt wird.
Jeder unserer Kunden bietet eine betriebliche Altersversorgung in unterschiedlicher Ausprägung an. Die einen bieten das gesamte Portfolio an Möglichkeiten der BAV, wie Berufsunfähigkeitsabsicherung, betriebliche Krankenversicherung usw. an. Andere bieten darüber hinaus oft auch einen Arbeitgeberzuschuss für die Mitarbeiter an bei Entgeltumwandlung.

Wie kommt es dann das in den Unternehmen so wenige die betriebliche Altersversorgung nutzen?

Das Bild, dass sich bei uns immer deutlicher zeigt, die wenigsten Mitarbeiter im Unternehmen wissen, dass der Arbeitgeber eine solche Unterstützung bei Ihrer Altersvorsorge oder auch bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung anbietet. Es ist seit der Einführung zu einer Selbstverständlichkeit geworden und wird seither vielleicht nicht mehr offen oder wenig im Unternehmen beworben.

Und auch nicht nach Außen! In Stellenausschreibungen wird oft nicht mal auf die BAV hingewiesen, obwohl viele neue Mitarbeiter danach schauen.

Nutzt doch die Möglichkeit die eigenen Vorteile auszuspielen und damit nicht nur neue Mitarbeiter zu finden, sondern auch die bestehenden Mitarbeiter auf die Möglichkeiten hinzuweisen. Die betriebliche Altersvorsorge und ihre ganzen Facetten, steigern maßgeblich die Identifikation mit dem eigenen Arbeitgeber und erzeugt dadurch auch eine hohe Mitarbeiterbindung.
Erfahrene und wertvolle Mitarbeiter gehen nicht wenn der Arbeitgeber einen MEHRWERT bietet.

Kommunikation ist der Schlüssel

 Sind sie mit Ihrem Unternehmen auch präsent auf Social-Media-Kanälen, haben sie einen Newsletter, eine Unternehmenszeitung oder einen Internet-/Intranetauftritt?

Wir wollen Ihnen helfen über diese unterschiedlichen Kanäle die Informationen weiter zu geben und Ihre Mitarbeiter/potentiellen Mitarbeiter zu erreichen.
Hierfür haben wir eine neue Austauschplattform geschaffen über diese können sie Inhalte downloaden und direkt auf Ihre Kommunikationsmittel übertragen. Wir sind auch immer im Austausch und wollen auch Anregungen Ihrerseits erhalten um gezielt Themen und Medien aufzunehmen!

Den Informationspool wollen wir Ihnen zunächst an zwei Terminen vorstellen:

22.09.2021 – 14:00 Uhr Medien für Unternehmenskommunikation

01.10.2021 – 10:00 Uhr Medien für Unternehmenskommunikation

 

Sie könne uns aber auch gerne direkt ansprechen!