Frauen haben Nachholbedarf… bei der Absicherung ihrer Arbeitskraft

Frauen haben Nachholbedarf… bei der Absicherung ihrer Arbeitskraft

Der Arbeitsplatz hat sich verändert und damit auch die Belastungen für die Arbeitnehmer. Auch die statistischen Auswertungen der deutschen Aktuarvereinigung bestätigen dieses Bild. Im Vergleich der Daten vom 1997 zu 2015 sinkt zwar das Risiko für Frauen und Männer berufsunfähig zu werden – aber nicht im gleichen Maße. Bei Frauen sank das Risiko um 36% und bei den männlichen Versicherungsnehmern aber um 45%. Die allgemeine Abnahme lässt sich mit der sinkenden körperlichen Anstrengung im Arbeitsalltag vieler Berufsbilder erklären. Maschinen, Geräte und Robotik übernehmen schwere Arbeiten zum Teil oder vollständig. Doch bei einer in der Studie abgebildeten Gruppe sinkt das Risiko nicht. Die Zahlen zeigen ein völlig anderes Bild. Frauen bis 40 Jahren haben ein um 30% erhöhtes Risiko im Vergleich zu 1997. Dr. Herbert Schneidemann, der DAV-Vorstandsvorsitzender erklärt, dass „mehr Schadenfälle aufgrund psychischer Erkrankungen“ entstehen.

Seit den 1990ern haben sich die Ursachen für eine Berufsunfähigkeit absolut verändert. Früher waren körperliche Ursachen der Hauptgrund für eine Berufsunfähigkeit – heute sind ungefähr 32% aller Leistungsfälle bei einer Berufsunfähigkeit auf psychische Erkrankungen zurückzuführen.

Und noch eine Zahl die für diesen Anstieg mitverantwortlich ist: Der Anteil der Frauen die aufgrund psychischer Erkrankungen berufsunfähig wurden liegt bei 44% und im Vergleich bei den Männern bei nur 28%.

Welche Umweltbedingungen und äußeren Umstände die Zahlen beeinflussen wurde nicht ermittelt – dennoch zeigt sich Frauen unter 40 sind deutlich gefährdeter als noch vor 20 Jahren oder 30 Jahren.

Schaut man sich dann die Zahlen einer anderen Umfrage eines Versicherers an sagten 12% der Frauen, dass sie für den Fall einer Berufsunfähigkeit vorgesorgt hätten. Bei den Männern liegt die Quote mit 17% um 5% höher.

Das sind erschreckend niedrige Zahlen und lässt Luft nach oben und wir müssen als Versorgungswerk noch weiter Aufklärungsarbeit, vor allem auch bei Frauen leisten.

Außerdem gilt bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung immer UMSO EHER, UMSO BESSER.
„Der frühe Vogel fängt den Wurm“

ODER DAS BESSERE ANGEBOT, denn

  • Umso früher man mit der Absicherung beginnt, desto gesünder ist man in der Regel
  • Umso gesünder man ist, desto größer ist die Chance, alle Fragen der Dienstobliegenheitserklärung (DOE) positiv beantworten zu können

AUßERDEM:

  • Umso jünger man ist, desto niedriger ist der Beitrag!

Außerdem profitieren Sie bei einer Absicherung über den Arbeitgeber von den Steuer- und Sozialabgabenersparnissen der Entgeltumwandlung – und zahlen so im besten Fall nur ca. 50% des Beitrages!

 

Unsere Fachberater helfen Ihren Schutzschirm zu gestalten!

Arbeits-, Erwerbs- oder Berufsunfähig?

Arbeits-, Erwerbs- oder Berufsunfähig?

Wann und wie werde ich unterstützt?

 Zunächst sollte man die Begrifflichkeiten voneinander abgrenzen:

Arbeitsunfähig

Ist jeder Mitarbeiter der nicht arbeiten gehen kann, dies gilt zum Beispiel auch bei einer simplen Erkältungskrankheit bei der sie drei Tage nicht arbeiten können. Der Arzt stellt Ihnen dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, die beim Arbeitgeber eingereicht wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Lohn bei länger anhaltender Krankheit 6 Wochen weiter zu zahlen. Nach den 6 Wochen springt die Krankenkasse en und zahlt das sogenannte Krankengeld aus. Dies orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Arbeitseinkommen der letzten 12 Monate und beträgt 70%. Der maximale Satz pro Tag ist 112,88 €.

Erwerbsunfähig

 Bei der Erwerbsfähigkeit gilt die Arbeitskraft und beschränkt sich nicht auf ein bestimmtes Job-Feld oder Tätigkeitsfeld. Das heißt der Dachdecker der nicht mehr auf dem Dach arbeiten kann, kann aber vielleicht in einem Supermarkt als Kassierer arbeiten. Außerdem spielen für die staatliche Unterstützung noch die Stunden die geleistet werden könne eine Rolle. Siehe folgende Tabelle.

Diese Erwerbsunfähigkeit muss, durch die beim Versicherungsträger (RV) angestellten Ärzte bestätigt sein.

 

Berufsunfähig

Als Berufsunfähig gilt wer voraussichtlich mehr als 6 Monate nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann. Dies ist wie man schon erahnen kann oft schon eher erreicht vor allem schließt dies generelle Probleme/Symptomatik der einzelnen Berufsbilder mit ein.

Für nach dem 02.Januar 1961 geborene gibt es keinen staatlichen Berufsunfähigkeitsschutz! 

Was bedeutet das für mich?!

KEIN SCHUTZ BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT!

Das heißt DU musst selbst vorsorgen – nutze die Vorteile des Kollektivs und schließe eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ab, ohne….

  • Gesundheitsfragen
  • Ohne Berufsgruppenzuweisung
  • Wartezeiten
  • abstrakte Verweisbarkeit (voller BERUFSSCHUTZ!)

 

und genieße es dir keine Gedanken/Sorgen mehr machen zu müssen!

 

SPRECHEN SIE UNS AN WIR BERATEN SIE GERNE INDIVIDUELL! .

Erwerbstätigkeit noch im Rentenalter?!

Erwerbstätigkeit noch im Rentenalter?!

Ein Zeichen für Altersarmut?

„Der Anteil von Menschen im Rentenalter, die erwerbstätig sind, hat sich binnen 10 Jahren verdoppelt.

Erwerbstätige müssen bis zur Rente immer länger arbeiten. Seit 2012 steigt das Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 Jahre bis 2031, zuletzt wurde auch eine Anhebung danach auf 68 Jahre diskutiert. Schon jetzt sind ältere Menschen deutlich häufiger erwerbstätig als vor zehn Jahren: Im Jahr 2019 waren hierzulande 8 % der Menschen im Alter über 65 erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. 2009 betrug ihr Anteil noch 4 %.“

Statistisches Bundesamt Deutschland

Folgt man der Studie scheint es mehrere Gründe für eine Erwerbstätigkeit im Alter zu geben

  • Zum einen wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert, das Rentenalter wird seit 2012 stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben – bedeutet das auch zukünftig die Erwerbstätigkeit von älteren Menschen zunehmen wird
  • Ein weiterer Grund ist der Anstieg der höheren Bildungsabschlüsse – Akademiker arbeiten im Schnitt deutlich länger
  • Außerdem sind Menschen die arbeiten stärker sozial integriert und es scheint, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für viele Menschen ein Grund ist länger dem Berufsleben treu zu bleiben.
  • ABER für 38% aller „Noch-Erwerbstätigen“ war das Einkommen, dass sie mit der Tätigkeit erzielen die vorwiegende Quelle ihres Lebensunterhaltes – dies legt nahe, dass viele Menschen aus Angst oder unmittelbarer Betroffenheit von Altersarmut weiterarbeiten gehen.

Das ist der weit schlechteste Grund in dieser Aufzählung!

Was bedeutet das für mich?!

Damit Sie nicht MÜSSEN, sondern DÜRFEN!

  • Werden Sie aktiv!
    Prüfen Sie Ihre eigene Absicherung!
  • Informieren Sie sich zu den verschiedenen Möglichkeiten!
  • Lassen Sie sich beraten!
  • Sichern Sie sich ab!

Wir helfen gerne und beraten Sie individuell!

SPRECHEN SIE UNS AN!

Der Countdown läuft!

Der Countdown läuft!

Arbeitgeberzuschuss jetzt auch für bestehende Versorgungen!

Ab dem 01.01.2022 muss jetzt auch der Arbeitgeberzuschuss für bestehende Versorgungen umgesetzt werden.

Im Rahmen des im Jahr 2019 beschlossenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Dieser gilt schon seit dem 01.01.2019 für neu abgeschlossene Versorgungen, aber ab Januar nächsten Jahres gilt der §26a BetrAVG dann auch für Bestandsverträge.
Dies bedeutet für viele Unternehmen einen Umbruch und dieser muss organisiert werden, da alte Versorgungssysteme geprüft werden müssen ggf. entsprechende Anpassungen am allgemeinen System der betrieblichen Altersvorsorge im Unternehmen vorzunehmen sind.
Hier wollen wir Ihre Fragen kurz und bündig beantworten:

Wie hoch ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss?
15%, direkt gesetzlich unverfallbar

Wer bekommt den Arbeitgeberzuschuss?
Seit dem 01.01.2019 alle Neuversorgungen ab dem 01.01.2022 auch alle Altversorgungen in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfond und/oder Direktversicherung, sofern eine Sozialversicherungsersparnis für den Arbeitgeber von mind. 15% vorliegt. (Bei Privat-Krankenversicherten Personen kann es sein dass der Arbeitgeber weniger als 15% Sozialversicherungsersparnis hat – dann kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis heruntergebrochen werden – dies nennt man die Spitz-Abrechnung.)
Dies gilt sowohl für Versorgungen nach §3Nr.63 EStG sowie für Alt-Verträge nach §40b EStG

Welche Ausnahmen gib es?
Findet ein Tarifvertrag Anwendung kann dieser andere Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge beinhalten – bei geltendem Tarifrecht kommt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nicht zum Tragen.

Was wenn der Arbeitgeber bereits einen Zuschuss zahlt?
Sollte der bereits gewährte Zuschuss dem gesetzlichen in seiner Form entspricht also obligatorisch ist – kann er ggf. angerechnet werden.

Was empfehlen wir den Arbeitgebern?

  • Jetzt HANDELN

Eine systematische Planung ist wichtig, da gerade alte und große Versorgungsbestände geprüft und ggf. angepasst werden müssen. Sprich es braucht Gespräch mit Versorgungsträgern und Versicherern – wie eine Anpassung vorzunehmen ist.

  • KEINE Einzelfallentscheidungen

Vermeintlich macht es Sinn die Spitz-Abrechnung der Fälle vorzunehmen um Beiträge zu sparen, doch bindet die Spitzabrechnung Personal und könnte am Ende weit mehr kosten als den Zuschuss zu pauschalisieren. Hier können entsprechende Versorgungsordnungen für Unternehmen sinnvoll sein.

  • Wer schreibt bleibt!

Dokumentation ist das A und O, die Umsetzung sollte entsprechend für alle Beteiligten dokumentiert und kommuniziert werden.

 

Wir helfen gerne, Ihre Systeme und Versorgungen zu prüfen und anzupassen ggf. auch Ihre Altersvorsorge entsprechend neuzuordnen!

SPRECHEN SIE UNS AN!

Die entsprechenden gesetzlichen Auszüge:

Bundesfinanzministerium – Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Außerdem können Sie sich für einen tieferen Einblick bzw. wörtliche Erläuterungen und Ideen der entsprechenden Umsetzung gerne zu unserem entsprechenden Online-Seminar anmelden.

30.07.2021 – Arbeitgeberzuschuss auf Bestandsverträge und von der Pflicht zum MEHRWERT – AUPU Versorgungswerk e.V.

 

Für mehr Informationen sprechen Sie uns auch direkt an!

Kontakt – AUPU Versorgungswerk e.V.

Rechnungszinsabsenkung auf 0,25%

Rechnungszinsabsenkung auf 0,25%

JETZT NOCH DEN HÖHEREN ZINS SICHERN!

Ab dem 01.01.2022 wird der Rechnungszins von 0,9 auf 0,25 gesenkt

Die Absenkung des Rechnungszinses wirkt sich in der betrieblichen Altersvorsorge massiv aus, da die Grundlage für die Kapital- und Rentenauszahlungen oftmals eine abgeschlossene Lebensversicherung ist. Für diese ist der Garantiezins maßgeblich und darf nicht mit einem höheren Zinssatz angeboten werden, dies soll die Kunden vor willkürlichen und übertriebenen Versprechungen schützen.
Jedoch kann der Anbieter selbst wenn er besser performt keinen besseren Zins anbieten.

Wer heute noch abschließt kann sich zur Berechnung der garantierten Leistungen somit noch den höheren Zinssatz sichern – einmal abgeschlossen bleibt dieser auf die gesamte Laufzeit bestehen.

Hier finden Sie noch einen Artikel der ARD zu diesem Thema:

Lebensversicherungen: Garantiezins soll gesenkt werden | tagesschau.de

 

Warum auch beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsabsicherung jeder Tag zählt!

Hier zu den Informationen